Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Abteilung 3 - Personal

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Referat 3.2 - Personalentwicklung
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Verkürzung und Verlängerung der Ausbildung

Verkürzung der Ausbildung

Gemäß § 45 (1) BBiG können Auszubildende nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule (Beide müssen schriftlich zustimmen.) vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

Das beutet, hat ein*e Auszubildende*r gute bis sehr gute Leistungen sowohl in der theoretischen als auch in der praktischen Ausbildung, kann er einen Antrag auf Verkürzung der Berufsausbildung stellen. Auch die Berufsschule muss diesen Antrag unterstützen, z. B. durch Anzeige der aktuelle Noten und eine schriftliche Stellungnahme. Außerdem muss der Ausbildungsbetrieb diesen Antrag zustimmen, in dem er z. B. mit dem*der Auszubildenden zusammen einen Änderungsvertrag verfasst und unterschreibt.

Auszubildende, die einen Realschulabschluss erworben haben, können die Berufsausbildung um sechs Monate verkürzen, Abiturient*innen sogar um 12 Monate.

Verlängerung der Ausbildung

Es gibt zwei Gründe, aus denen sich eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses ergeben kann.

Verlängerung aufgrund Gefährdung des Ausbildungsziels

Zeichnet sich während der Berufsausbildung ab, dass ein*e Auszubildende*r z. B. aufgrund einer längeren Krankheit das Ausbildungsziel nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt schaffen kann, kann er seine Berufsausbildung auf Antrag verlängern.

Verlängerung wegen nicht bestandener Abschlussprüfung

Nicht bestanden hat ein*e Auszubildende*r die Prüfung, wenn er weniger als 50 % richtig hat.

Gemäß § 37 (1) Satz 2 BBiG kann die Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. In diesem Fall muss der*die Auszubildende gemäß § 18 (1) Satz 2 TVA-L einen Antrag auf Verlängerung der Berufsausbildung stellen. Die Verlängerung läuft dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (meistens 6 Monate später). Eine Verlängerung ist bis maximal ein Jahr möglich.

Fällt der*die Auszubildende zum dritten Mal durch die Prüfung, gibt es keine Möglichkeiten mehr, die Berufsausbildung mit Abschluss zu beenden.

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