Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Abteilung 3 - Personal

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Referat 3.2 - Personalentwicklung
Ansprechpartnerin:
Kerstin Grübe

Telefon: (0345) 55 21521
Telefax: (0345) 55 27136

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Arbeitszeitregelungen

Rechtliche Grundlagen

Für die Regelung der Arbeitszeit, also die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit (ohne Ruhepausen), sind folgende rechtlichen Grundlagen relevant:

  • Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) (Jugendliche bis 18 Jahre)
  • Bundesurlaubsgesetz (Erholungsurlaub)
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (Arbeitsunfähigkeit)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) neuntes Buch (IX) (Schwerbehinderte)
  • Bildungsfreistellungsgesetz (Fortbildung)

Regelmäßige Arbeitszeit

Regelmäßige Arbeitstage sind Montag bis Freitag. Die Arbeitszeit pro Tag darf bei Auszubildenden unter 18 Jahren gem. dem Jugendarbeitsschutzgesetz 8,5 Stunden nicht überschreiten. Bei Auszubildenden über 18 Jahren gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, d. h. die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.

Ausnahme von der regelmäßigen Arbeitszeit

Wenn es hinsichtlich des Ausbildungszweckes erforderlich ist, dürfen Auszubildende auch an Wochenenden und Feiertagen eingesetzt werden.

Berufsabhängig (bspw. bei der Ausbildung zu Gärtner*innen)

In diesem Fall muss ein „Arbeitsnachweis“ für die Tage, die nicht die regelmäßige Arbeitszeit betreffen von Ihrem*Ihrer Ausbilder*in ausgefüllt und eingereicht werden.

Situationsabhängig (bspw. Einsatz von Auszubildenden des Veranstaltungsmanagements bei der „Langen Nacht der Wissenschaften“)

In diesem Fall muss im Vorfeld ein Antrag bei der Dienststelle gestellt werden, dass für diese bestimmte Veranstaltung ein*e Auszubildende*r außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden darf. Der Antrag muss mit dem entsprechenden Ausbildungsziel begründet werden. Nach der Veranstaltung muss ein „Arbeitszeitnachweis“ erstellt und formlos über den Dienstweg (Ausbilder*in und Vorgesetzte*r) eingereicht werden.

Gleitende Arbeitszeit

Das Arbeitszeitmodell der Martin-Luther-Universität sieht die Möglichkeiten der gleitenden Arbeitszeit vor, die es zum einen ermöglicht, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen teilweise selbst zu bestimmen. Außerdem können längere Arbeitszeiten an arbeitsintensiveren Tagen durch kürzere Arbeitszeiten an anderen Tagen ausgeglichen werden. Diese Wahlmöglichkeit bei der individuellen Ausgestaltung der Arbeitszeit wird durch die Rahmenarbeitszeit und die Kernarbeitszeit eingeschränkt.

Die Rahmenarbeitszeit ist die Zeit zwischen dem frühesten Dienstbeginn und dem spätesten Dienstende. Um eine gleichzeitige Anwesenheit aller Mitarbeiter zu gewährleisten, wurden Kernarbeitszeiten festgelegt. Innerhalb dieser Zeitspannen müssen die Beschäftigten grundsätzlich an ihrem Arbeitsplatz sein (siehe Abbildung).

Rahmen- und Kernarbeitszeit

Rahmen- und Kernarbeitszeit

Rahmen- und Kernarbeitszeit

Mehrarbeitszeit (bzw. Überstunden)

Mehrarbeitszeit entsteht, wenn man über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, d. h. länger als 8 Stunden am Tag, arbeiten. Diese Mehrarbeitszeit kann

  1. innerhalb der Gleitzeiten (06.30 – 8.30 Uhr und 15.00 – 19.00 Uhr) abbauen,
  2. nach Rücksprache mit dem*der Ausbilder*in und dem*der Vorgesetzten innerhalb der Kernarbeitszeit reduzieren und
  3. ebenfalls mit Zustimmung des Ausbilders*der Ausbilderin und dem*der Vorgesetzten mit ganzen Arbeitstagen abbauen.

Am Ende eines jeden Monats dürfen nur Zeitguthaben von maximal 40 Stunden übertragen werden.

Minusstunden

Minusstunden entstehen, wenn man weniger als die regelmäßige Arbeitszeit, d. h. kürzer als 8 Stunden am Tag, arbeiten. Das Gleitzeitdefizit am Monatsende darf 20 Stunden nicht überschreiten und wird in den Folgemonat übertragen. Es ist ausgeschlossen, ein Gleitzeitdefizit gegen Urlaub bzw. unbezahlten Sonderurlaub zu verrechnen.

Minusstunden sind zu vermeiden und so schnell wie möglich abzubauen!

Pausen

Pausen sind vorher festgelegte Unterbrechungen der Arbeitszeit. Diese sind gesetzlich geregelt (siehe Tabellen) und dienen dazu, sich zu erholen und eine Mahlzeit in geeigneter Umgebung einzunehmen.

Gesetzliche Reglungen für Auszubildende unter 18 Jahren (gem. § 11 JArbSchG)

ArbeitszeitPause
4,5 bis zu 6 Stunden30 Minuten
6 bis zu 8 Stunden60 Minuten

Gesetzliche Regelungen für Auszubildende über 18 Jahre ( gem. § 4 ArbZG)

ArbeitszeitPause
6 bis zu 9 Stunden30 Minuten
9 bis zu 10 Stunden45 Minuten

Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet und können in Zeitabschnitten von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

Grundsätzlich muss sich bei Beginn der Mittagspause am Zeitterminal ausgestochen und bei Beendigung wieder eingestochen werden.

Zeiterfassung

Die Arbeitszeit wird an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zum größten Teil elektronisch erfasst. Dazu werden die Personalkarte und die Zeitterminals der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verwendet. An den Terminals kann man bei jeder Buchung das aktuelle Zeitguthaben erfahren. Die Bedienungsanleitung finden Sie hier.

Zudem gibt es die Möglichkeit, sich im Webterminal der Zeiterfassung einzuloggen und die Arbeitszeiten und Urlaubsstände einzusehen. Ein Informationsschreiben inkl. der Zugangsdaten wird zugesendet. Informationen finden Sie hier.

In einigen Ausbildungsbereichen ist eine elektronische Zeiterfassung nicht möglich. In diesen Fällen muss die Zeiterfassung manuell erfolgen. Die betroffenen Auszubildenden werden gebeten mit ihren Ausbilder*innen Rücksprache zu halten, um zu erfahren, welche Methode der manuellen Zeiterfassung in dem Bereich verwendet wird.

Allgemein gilt, dass Manipulationen bei der Zeiterfassung als erhebliches Dienstvergehen geahndet werden und eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Nachbuchungen

Bei den im Folgenden aufgeführten Fällen ist ein Zeitbuchungsantrag auszufüllen, vom* von der Auszubildenden und dem*der Vorgesetzten bzw. Ausbilder*in zu unterzeichnen und an die Zeiterfassung zu senden:

  • vergessen, eine Zeitbuchung vorzunehmen (Dienstbeginn, Dienstende oder Dienstgang)
  • Abbauen von Überstunden innerhalb der Kernzeit
  • ganztägiger Gleittag (8 Arbeitsstunden)
  • Arztbesuch
  • Prüfungstermin
  • Dienstreise
  • Teilnahme an einer Fortbildung/Weiterbildung/Schulung
  • u. ä.

Erholungsurlaub

Auszubildende haben einen Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub pro Jahr. Zum Ausbildungbeginn/-ende wird anteiliger Urlaub für das jeweilige Jahr berechnet. Der Urlaub muss rechtzeitig im Vorfeld mit dem*der Ausbilder*in abgesprochen werden. Es wird empfohlen, dass ein Urlaub mind. 14 Tage am Stück erfolgt.

Falls am Ende eines Jahres noch nicht alle Erholungsurlaubstage genommen werden konnten, können diese Tage in das Folgejahr übertragen werden. Allerdings ist dieser Resturlaub bis spätestens zum 30. September des Folgejahres abzubauen, sonst verfällt dieser.

Für Auszubildende die den Beruf Gärtner*in erlernen, müssen die Ausbilder*innen zusätzlich einen „Antrag auf Aufschlagszahlung“ für den Erholungsurlaub ausfüllen und einreichen.

Zwischen Weihnachten und Neujahr ist Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg i. d. R. geschlossen, d. h. dass Sie für diese Zeit Urlaub einplanen müssen. Den 24. Dezember und 31. Dezember erhalten die Auszubildenden frei, ohne Urlaub zu beantragen.

Der Antrag des Urlaubs erfolgt entweder über das Webterminal oder den Urlaubsschein.

Weitere Formen der Freistellung

Schwerbehinderte

Jede*r schwerbehinderte Mitarbeiter*in der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erhält jährlich 5 Tage Zusatzurlaub.

Sonderurlaub

Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen erhalten die Auszubildenden gem. TVA-L BBiG 5 Tage bezahlten Sonderurlaub.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann unbezahlter Sonderurlaub beantragt werden.

Bezahlte Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 TV-L

AnlassUmfang der Arbeitsbefreiung
Entbindung der Ehefrau/der Lebenspartnerin1 Arbeitstag
Tod des*der Ehepartner*in/des*der Lebenspartner*in, des Kindes oder eines Elternteils2 Arbeitstage
Umzug aus dienstlichen oder betrieblichem Grund1 Arbeitstag
Schwere Erkrankung eines*r Angehörigen soweit sie*er in demselben Haushalt lebt.1 Arbeitstag im Kalenderjahr
Schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) besteht oder bestanden hat.4 Arbeitstage im Kalenderjahr
Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson des Kindes, das aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung dauernd pflegebedürftig ist und das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn der Beschäftigte dadurch die Betreuung übernehmen muss.bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss.erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit, einschließlich der Wegezeiten

Abwesenheit im Krankheitsfall

Wenn man aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, die Beschäftigung zu vollziehen, dann liegt eine sogenannte Arbeitsunfähigkeit vor. In diesem Fall ist man verpflichtet, dem*der Ausbilder*in und dem*der Dienstvorgesetzten die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer so schnell wie möglich mitzuteilen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung (Krankschreibung) beim Ausbilder*bei der Ausbilderin vorlegen.

Beispiel:

Wenn Sie an einem Freitag erkranken, müssen Sie am Montag eine ärztliche Bescheinigung einreichen, da 3 Kalendertage bereits verstrichen sind (Freitag, Samstag und Sonntag). Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit, muss Ihr*e Ausbilder*in mit Hilfe des Formulars die Abteilung 3 – Personal darüber informieren.

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist dazu verpflichtet, den Auszubildenden in den ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit auf Grund der gleichen Krankheit das Entgelt fortzuzahlen.

Sollte der Fall eintreten, dass man länger als 6 Wochen auf Grund der gleichen Krankheit arbeitsunfähig sind, muss bei der Krankenkasse Krankengeld beantragt werden.

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