Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Referat 3.2 - Personalentwicklung
Ansprechpartnerinnen:
Dr. Sandra Maihöfner
Judith Portius
Verona Mikesch

Telefon: (0345) 55 21292
Telefon: (0345) 55 21279
Telefon: (0345) 55 21504
Telefax: 0345 5527136

Raum 205
Universitätsring 5
06108 Halle

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Einstellung Praktikant*in

Erstinformation nach Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung

Die Abteilung 3 - Personal übermittelt im Rahmen ihrer Aufgaben der Personalverwaltung personenbezogene Daten.

Nachfolgend finden Sie die Erstinformation nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Ihre Unterlagen zum Download.

Erstinformation nach Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung

Einleitung

Praktika sind vorübergehende, zeitlich befristete Abschnitte, in denen Praktikantinnen und Praktikanten unter zielgerichteter Betreuung und fachlicher Anleitung praktische Kenntnisse und Arbeitsplatzerfahrungen vermittelt werden, ohne dass dies eine systematische Berufsausbildung oder vergleichbare Ausbildung darstellt. Ein Praktikum ermöglicht dem Praktikanten*der Praktikantin praktische Erfahrungen in einer bestimmten Berufsrichtung und im Berufsalltag zu sammeln und Kenntnisse zu vertiefen und dient dazu, die Ausbildung oder Berufsfindung/-orientierung zu unterstützen.

Praktika sind keine Arbeitsverhältnisse. Hier steht das Lernen im Vordergrund nicht die Arbeitsleistung an sich. Leistungen im Rahmen der Vermittlung praktischer Kenntnisse und Arbeitsplatzerfahrungen stehen dem nicht entgegen.

Praktika werden in Pflichtpraktika und freiwillige Praktika unterschieden. Im letzten Abschnitt gehen wir auf eine Sonderform eines Praktikums ein.

Pflichtpraktika

… sind solche, die zur Ergänzung der theoretischen Ausbildung/des Studiums o. ä. aufgrund einer (hoch-)schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie verpflichtend vorgeschrieben und somit Bestandteil einer allgemeinbildenden- oder berufsbildenden (Hoch-)Schulausbildung sind.

Nachfolgend werden die verschiedenen Arten von Pflichtpraktika differenziert nach Zielgruppen vorgestellt.

Pflichtpraktika in der Schule

ZielgruppeSchüler*innen an Sonder-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen
RechtsgrundlageSchulordnung des Landes
StatusSchulveranstaltung
Dauermehrere Tage bis wenige Wochen
Arbeitszeit

unter 15 Jahre: max. 7 Stunden pro Tag bzw. 35 Stunden pro Woche

15 bis 18 Jahre während der Schulzeit: max. 7 Stunden pro Tag bzw. 35 Stunden pro Woche

15 bis 18 Jahre während der Schulferien: max. 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche

ab 18 Jahre: max. 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche

ZielKennenlernen eines Berufsfeldes sowie Abläufe in der Universität o. ä.
Vergütungohne Vergütung
Urlaubkein Anspruch auf Urlaub
KrankheitMeldepflicht durch den Praktikanten/die Praktikantin beim Praktikumsgeber (Universität)
Sozialversicherungfamilienversichert
Unfallversicherungüber den Praktikumsgeber
Steuerpflichtbesteht nicht
Praktikumsvereinbarunggrundsätzlich von der Schule oder Praktikumsvereinbarung außerhalb des BBiG
Praktikumsbescheinigung

wird ausgestellt

Zeugnis auf Wunsch der Praktikantin*des Praktikanten

Pflichtpraktika im Studium/während des Studiums

ZielgruppeStudierende
RechtsgrundlageStudien-, Prüfungsordnung
Dauerabhängig von der Studien-, Prüfungsordnung
Arbeitszeitgrundsätzlich max. 8 Stunden/Tag; max. 40 Stunden/Woche
Vergütungohne Vergütung
Urlaubkein Anspruch auf Urlaub
KrankheitMeldepflicht durch den Praktikanten/die Praktikantin beim Praktikumsgeber (Universität)
Sozialversicherungkeine SV-Pflicht für den Praktikumsgeber (Universität)
Unfallversicherungüber den Praktikumsgeber
Steuerpflichtbesteht nicht
Praktikumsvereinbarunggrundsätzlich von der Hochschule oder Praktikumsvereinbarung außerhalb des BBiG
Praktikumsbescheinigung

wird ausgestellt

Zeugnis auf Wunsch der Praktikantin*des Praktikanten

Freiwillige Praktika

… sind solche, die zur Berufsorientierung oder begleitend zur Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert werden können.

Nachfolgend werden die verschiedenen Arten von freiwilligen Praktika differenziert nach Zielgruppen vorgestellt.

Freiwillige Praktika von Schüler*innen

Während der schulfreien Zeit können Schüler*innen aller Schulformen ein freiwilliges Praktikum durchführen. Dieses Praktikum soll den Schülern*Schülerinnen helfen, erste praktische Erfahrungen zu sammeln und sich im Berufsalltag zu orientieren.

Hinweis: Ein „Ferienjob“ ist kein Praktikum, da hier die Arbeitsleistungen im Vordergrund stehen.

ZielgruppeSchüler*innen aller Schulformen
Dauer

unter 18 Jahre: max. 4 Wochen

ab 18 Jahre: max. 3 Monate

Arbeitszeit

unter 15 Jahre: max. 7 Stunden pro Tag bzw. 35 Stunden pro Woche

15 bis 18 Jahre während der Schulzeit: max. 7 Stunden pro Tag bzw. 35 Stunden pro Woche

15 bis 18 Jahre während der Schulferien: max. 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche

ab 18 Jahre: max. 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche

Vergütungohne Vergütung
Urlaubentsprechend Bundesurlaubsgesetz
KrankheitMeldepflicht durch den Praktikanten/die Praktikantin beim Praktikumsgeber (Universität)
Sozialversicherungfamilienversichert
Unfallversicherungüber den Praktikumsgeber
Steuerpflichtbesteht nicht
PraktikumsvereinbarungPraktikumsvereinbarung nach BBiG
Praktikumsbescheinigung

wird ausgestellt

Zeugnis auf Wunsch der Praktikantin*des Praktikanten

Freiwillige Praktika von Studierenden

Freiwillige Praktika von Studierenden werden häufig genutzt, um bereits erworbene Kenntnisse z. B. aus dem Pflichtpraktikum zu vertiefen. Auch können sie hier zukünftige Berufsbilder näher kennenlernen, praktische Erfahrungen sammeln und sich in der Arbeitswelt orientieren. Der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten steht hier im Vordergrund.

Hinweis: Zielt das Beschäftigungsverhältnis auf das Erbringen von Arbeitsleistungen ab, besteht ein Arbeitsverhältnis – kein Praktikumsverhältnis.

ZielgruppeStudierende
Dauergrundsätzlich max. 3 Monate
Arbeitszeitgrundsätzlich max. 8 Stunden/Tag; max. 40 Stunden/Woche
Vergütungohne Vergütung
Urlaubentsprechend Bundesurlaubsgesetz
KrankheitMeldepflicht durch die Praktikantin*den Praktikanten beim Praktikumsgeber (Universität)
Sozialversicherungkeine SV-Pflicht für den Praktikumsgeber (Universität)
Unfallversicherungüber den Praktikumsgeber
Steuerpflichtbesteht nicht
Praktikumsvereinbarung

Erwerb von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen,   Fähigkeiten oder beruflicher Erfahrung: Praktikumsvereinbarung nach BBiG

Vertiefung (z. B. Fortführung nach einem Pflichtpraktikum): Praktikumsvereinbarung außerhalb des BBiG

Praktikumsbescheinigung

wird ausgestellt

Zeugnis auf Wunsch der Praktikantin*des Praktikanten

Freiwillige Praktika nach Schulabschluss und vor Aufnahme des Studiums

Um die Zeit zwischen dem Schulabschluss und dem Studium zu überbrücken, ist es möglich, ein Praktikum zur Vorbereitung auf das Studium durchzuführen. Ziel ist auch hier die Berufsorientierung und der Erwerb von ersten praktischen Erfahrungen.

ZielgruppeSchulabgänger*innen
Dauergrundsätzlich max. 3 Monate
Arbeitszeitgrundsätzlich max. 8 Stunden/Tag; max. 40 Stunden/Woche
Vergütungohne Vergütung
Urlaubentsprechend Bundesurlaubsgesetz
KrankheitMeldepflicht durch die Praktikantin*den Praktikanten beim Prakti-kumsgeber (Universität)
Sozialversicherungfamilienversichert
Unfallversicherungüber den Praktikumsgeber
Steuerpflichtbesteht nicht
PraktikumsvereinbarungPraktikumsvereinbarung nach BBiG
Praktikumsbescheinigung

wird ausgestellt

Zeugnis auf Wunsch der Praktikantin*des Praktikanten

Freiwillige Praktika nach dem Studium

Freiwillige Praktika nach dem Studium sind grundsätzlich nicht möglich.

Andere Praktika

Praktika im Rahmen der beruflichen Rehabilitation oder Wiedereingliederung in den Beruf

Um in der Arbeitswelt wieder Fuß zu fassen, nutzen viele Menschen eine berufliche Rehabilitation oder eine Wiedereingliederung über verschiedene Bildungsträger oder als Maßnahme der Agentur für Arbeit/des Jobcenters. Diese werden von den entsprechenden Bildungsträgern oder der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter genehmigt, sodass die Verantwortung dort bleibt.

Dauerwird vom Bildungsträger vorgegeben
Arbeitszeitgrundsätzlich max. 8 Stunden/Tag; max. 40 Stunden/Woche
Vergütungohne Vergütung (ggf. Vergütung durch den Bildungsträger)
Urlaubwird vom Bildungsträger vorgegeben
KrankheitMeldepflicht durch die Praktikantin*den Praktikanten beim Prakti-kumsgeber (Universität)
Unfallversicherungüber den Praktikumsgeber
Steuerpflichtbesteht nicht über den Praktikumsgeber (Universität)
Praktikumsvereinbarunggrundsätzlich vom Bildungsträger oder Agentur für Arbeit/Jobcenter
Praktikumsbescheinigung

wird ausgestellt

Zeugnis auf Wunsch der Praktikantin*des Praktikanten


Für weitere Fragen zu Praktika (z. B. Praktika in der Berufsfachschule, Vorpraktika, Praktika zur Anerkennung eines Berufs-/Hochschulabschlusses bzw. Berufspraktika) wenden Sie sich bitte an das Team des Referates 3.2 - Personalentwicklung (siehe unten).

Ablauf

Bitte reichen Sie die entsprechenden Unterlagen mindestens vier Wochen vor Praktikumsbeginn im Referat 3.2 – Personalentwicklung ein. Dort werden diese geprüft und weiter bearbeitet.

Hinweis: Praktikumsunterlagen, die nach Beginn des Praktikums eingereicht werden, können leider nicht bearbeitet werden. Ein Praktikum ist dann abzulehnen.

Rechtsgrundlagen

  • Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Durchführung von Praktika und die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktika-Richtlinie der TdL) vom 1. Juni 2016 (Beschluss der 10./2018 Mitgliederversammlung der TdL am 1. Juni 2016)
  • Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 2. März 2019
  • Arbeitszeitgesetz
  • Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Bundesurlaubsgesetz
  • Arbeitsschutzverordnungen

Auslandsaufenthalt während des Praktikums

Wenn ein Auslandsaufenthalt (unabhängig von der Dauer) während des Praktikums notwendig ist, ist hierfür eine A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse auszufüllen. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an die Personalabteilung bzw. an das Team des Referates 3.2 - Personalentwicklung.

Formulare

Derzeit gibt es keine Formulare bzw. Praktikumsvereinbarungen zum Download. Diese werden individuell durch das Team des Referates 3.2  - Personalentwicklung erstellt.

Kontakt

Referat 3.2 - Personalentwicklung
Tel.: (0345) 55-21504 / -21279 / -21292
Fax: (0345) 55-27136

FAQ

Was ist ein Praktikum?

Ein Praktikum ist eine vorübergehende, zeitlich befristete Tätigkeit, die im Rahmen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder eines Studiums praktische Erfahrungen in einer bestimmten Berufsrichtung vermitteln soll. Ein Praktikum gilt vorwiegend zur Berufsorientierung bzw. der praktischen Vertiefung von theoretischen Kenntnissen.

Wer kann ein Praktikum an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchführen?

  • Schüler*innen
  • Auszubildende
  • Studierende
  • Teilnehmer*innen von Bildungsmaßnahmen bei Bildungsträgern

Wo kann ein Praktikum an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt werden?

Grundsätzlich ist es möglich, in allen Bereichen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ein Praktikum durchzuführen, wenn innerhalb der Bereiche genügend Kapazitäten vorhanden sind (materiell und personell).

Wer ist Ansprechpartner für Praktikant*innen?

Das Schulbüro PROLOGE und die Personalabteilung stehen Ihnen hier gern für Fragen zur Verfügung.

Die Praktikumsvereinbarung wird in der Personalabteilung geschlossen (siehe Ansprechpartnerin).

Wie kann ich mich für ein Praktikum bewerben?

Bei Interesse schicken Sie ein Bewerbungsschreiben (inkl. Zeitraum, Einsatzbereich, Ziel des Praktikums), Lebenslauf und ggf. ein aktuelles Zeugnis o. ä. per E-Mail an den Einsatzbereich, an das Schulbüro oder an das Team des Referates 3.2 - Personalentwicklung.

Was ist für ein Praktikum an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg notwendig?

Um ein Praktikum an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchführen zu können, muss rechtzeitig (mindestens ein Monat vor Beginn des Praktikums) eine Praktikumsvereinbarung von den Beteiligten (i. d. R. Praktikant*in, Verantwortliche*r des Bereiches an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Personalabteilung) unterschrieben werden. Sofern es bspw. seitens der Schule o. ä. Vordrucke für Praktikumsvereinbarungen gibt, können diese von dem Praktikanten*der Praktikantin mitgebracht werden. Ansonsten wird eine Praktikumsvereinbarung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verwendet. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Team des Referates 3.2 - Personalentwicklung.

Bei einem Pflichtpraktikum ist außerdem die Rechtsgrundlage für das Praktikum (z. B. Ausbildungsordnung, hochschulrechtliche Bestimmung) notwendig, sowie die Immatrikulationsbescheinigung, Schulbescheinigung u. ä. (falls zutreffend).

Am Ende des Praktikums erhält der*die Praktikant*in eine Bescheinigung für die Teilnahme. Auf Anfrage wird ihm*ihr ein Praktikumszeugnis erteilt.

Wird das Praktikum bezahlt?

Grundsätzlich führt die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nur unentgeltliche Praktika durch.

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