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Abteilung 3 - Personal
Team Zeiterfassung
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Universitätsring 5
06108 Halle
Referat 3.2 - Personalentwicklung
Ansprechpartnerin:
Kerstin Grübe
Telefon: (0345) 55 21521
Telefax: (0345) 55 27136
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Arbeitszeitregelungen
Übersicht
Rechtliche Grundlagen
Für die Regelung der Arbeitszeit, also die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit (ohne Ruhepausen), sind folgende rechtlichen Grundlagen relevant:
- Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) (Jugendliche bis 18 Jahre)
- Bundesurlaubsgesetz (Erholungsurlaub)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (Arbeitsunfähigkeit)
- Sozialgesetzbuch (SGB) neuntes Buch (IX) (Schwerbehinderte)
- Bildungsfreistellungsgesetz (Fortbildung)
Regelmäßige Arbeitszeit
Regelmäßige Arbeitstage sind Montag bis Freitag. Die Arbeitszeit pro Tag darf bei Auszubildenden unter 18 Jahren gem. dem Jugendarbeitsschutzgesetz 8,5 Stunden nicht überschreiten. Bei Auszubildenden über 18 Jahren gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, d. h. die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.
Ausnahme von der regelmäßigen Arbeitszeit
Wenn es hinsichtlich des Ausbildungszweckes erforderlich ist, dürfen volljährige Auszubildende auch an Wochenenden und Feiertagen eingesetzt werden.
Berufsabhängig (bspw. bei der Ausbildung zu Gärtner*innen)
In diesem Fall muss ein „Arbeitsnachweis“ für die Tage, die nicht die regelmäßige Arbeitszeit betreffen von Ihrem*Ihrer Ausbilder*in ausgefüllt und eingereicht werden.
Situationsabhängig (bspw. Einsatz von Auszubildenden des Veranstaltungsmanagements bei der „Langen Nacht der Wissenschaften“)
In diesem Fall muss im Vorfeld ein Antrag bei der Dienststelle gestellt werden, dass für diese bestimmte Veranstaltung ein*e Auszubildende*r außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden darf. Der Antrag muss mit dem entsprechenden Ausbildungsziel begründet werden. Nach der Veranstaltung muss ein „Arbeitszeitnachweis“ erstellt und formlos über den Dienstweg (Ausbilder*in und Vorgesetzte*r) eingereicht werden.
Pausen
Pausen sind vorher festgelegte Unterbrechungen der Arbeitszeit. Diese sind gesetzlich geregelt (siehe Tabellen) und dienen dazu, sich zu erholen und eine Mahlzeit in geeigneter Umgebung einzunehmen.
Gesetzliche Reglungen für Auszubildende unter 18 Jahren (gem. § 11 JArbSchG)
Arbeitszeit | Pause |
---|---|
4,5 bis zu 6 Stunden | 30 Minuten |
6 bis zu 8 Stunden | 60 Minuten |
Gesetzliche Regelungen für Auszubildende über 18 Jahre ( gem. § 4 ArbZG)
Arbeitszeit | Pause |
---|---|
6 bis zu 9 Stunden | 30 Minuten |
9 bis zu 10 Stunden | 45 Minuten |
Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet und können in Zeitabschnitten von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.
Grundsätzlich muss sich bei Beginn der Mittagspause am Zeitterminal ausgestochen und bei Beendigung wieder eingestochen werden.
Zeiterfassung
Die Arbeitszeit wird an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zum größten Teil elektronisch erfasst. Dazu werden die Personalkarte und die Zeitterminals der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verwendet. An den Terminals kann man bei jeder Buchung das aktuelle Zeitguthaben erfahren. Die Bedienungsanleitung finden Sie hier.
Allgemein gilt, dass Manipulationen bei der Zeiterfassung als erhebliches Dienstvergehen geahndet werden und eine fristlose Kündigung zur Folge haben.
Erholungsurlaub
Auszubildende haben einen Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub pro Jahr. Zum Ausbildungbeginn/-ende wird anteiliger Urlaub für das jeweilige Jahr berechnet. Der Urlaub muss rechtzeitig im Vorfeld mit dem*der Ausbilder*in abgesprochen werden. Es wird empfohlen, dass ein Urlaub mind. 14 Tage am Stück erfolgt.
Falls am Ende eines Jahres noch nicht alle Erholungsurlaubstage genommen werden konnten, können diese Tage in das Folgejahr übertragen werden. Allerdings ist dieser Resturlaub bis spätestens zum 30. September des Folgejahres abzubauen, sonst verfällt dieser.
Für Auszubildende die den Beruf Gärtner*in erlernen, müssen die Ausbilder*innen zusätzlich einen „Antrag auf Aufschlagszahlung“ für den Erholungsurlaub ausfüllen und einreichen.
Zwischen Weihnachten und Neujahr ist Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg i. d. R. geschlossen, d. h. dass Sie für diese Zeit Urlaub einplanen müssen. Den 24. Dezember und 31. Dezember erhalten die Auszubildenden frei, ohne Urlaub zu beantragen.
Der Antrag des Urlaubs erfolgt entweder über das Webterminal oder den Urlaubsschein.
Weitere Formen der Freistellung
Schwerbehinderte
Jede*r schwerbehinderte Mitarbeiter*in der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erhält jährlich 5 Tage Zusatzurlaub.
Sonderurlaub
Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen erhalten die Auszubildenden gem. TVA-L BBiG 5 Tage bezahlten Sonderurlaub.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann unbezahlter Sonderurlaub beantragt werden.
Bezahlte Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 TV-L
Anlass | Umfang der Arbeitsbefreiung |
---|---|
Entbindung der Ehefrau/der Lebenspartnerin | 1 Arbeitstag |
Tod des*der Ehepartner*in/des*der Lebenspartner*in, des Kindes oder eines Elternteils | 2 Arbeitstage |
Umzug aus dienstlichen oder betrieblichem Grund | 1 Arbeitstag |
Schwere Erkrankung eines*r Angehörigen soweit sie*er in demselben Haushalt lebt. | 1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
Schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) besteht oder bestanden hat. | 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson des Kindes, das aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung dauernd pflegebedürftig ist und das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn der Beschäftigte dadurch die Betreuung übernehmen muss. | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. | erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit, einschließlich der Wegezeiten |
Abwesenheit im Krankheitsfall und Entgeltfortzahlung
Wenn man aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, die Beschäftigung zu vollziehen, dann liegt eine sogenannte Arbeitsunfähigkeit vor. In diesem Fall ist man verpflichtet, dem*der Ausbilder*in bzw. im Arbeitsbereich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (Meldepflicht).
Weiterführende Informationen zu den Themen Abwesenheit im Krankheitsfall und Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit finden Sie unter: https://personal.verwaltung.uni-halle.de/service/krankheit/