Ausbildung, Berufsausbildung
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Ausbildung bedeutet das Weitergeben von theoretischen Fachkenntnissen und praktischen Fähigkeiten die dazu dienen erfolgreich ins Berufsleben einzusteigen. Hierbei wird theoretisches Wissen, welches in einer Bildungseinrichtung vermittelt wird, mit den im Ausbildungsbetrieb erlernten Fertigkeiten verknüpft. Sollte dich der Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung befinden steht ihm Vergütung zu, rein schulische Ausbildungsgänge werden in der Regel nicht vergütet. In einer schulischen Ausbildung werden praktische Fähigkeiten in einem Praktikumsbetrieb vermittelt. Grundvoraussetzung ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, der i. d. R. 2-4 Jahre dauert. Einen gesetzlichen Rahmen für die Ausbildung eines Lehrlings bzw. Auszubildenden bilden das Berufsbildungsgesetz und andere, spezifisch auf den Ausbildungsgang zutreffende Rechtsgrundlagen. Ein Ausbildungsverhältnis wird schriftlich geschlossen und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist eine Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig. In einem gültigen Ausbildungsverhältnis unterliegen Ausbildende und Auszubildende Rechte und Pflichten:
Pflichten:
Auszubildende
- haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist
- die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- an Ausbildungsmaßnahmen (Berufsschule u. a.) teilzunehmen
- den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Ausbildende
- haben dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
- selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
- haben dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
- haben den Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,
- haben dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
- Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind
- Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
- Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen.
Rechte:
Die Pflichten des Einen sind die Rechte des Anderen
Um einen Beruf abzuschließen ist das Bestehen Zwischen- und Abschlussprüfung erforderlich, erst dann darf die Berufsbezeichnung geführt werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 ff BBiG, TVA-L BBiG