Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Verfall von Gleittagen

Regelungen zur Arbeitszeit:
Verfall von Gleittagen im Fall von Krankheit

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer Erkrankung während eines Gleittages, das zugrunde liegende Arbeitszeitguthaben verfällt.

Da es sich um eine bezahlte Freistellung zum Abbau von Überstunden handelt, geht das Gleitzeitguthaben verloren, wenn ein*e Beschäftigte*r während dieser Zeit erkrankt. Die Rechtslage ist hier also anders als bei einer Erkrankung während des Erholungsurlaubs.

Eine Rücknahme des Antrages auf Gleittag(e) ist jedoch mit Wirkung für die Zukunft möglich, also frühestens für den Folgetag nach der Anzeige der Krankheit bzw. Erklärung der Rücknahme des Antrages. Konkludent wird an der Universität mit der Krankmeldung davon ausgegangen, dass für die Folgetage auch ein Antrag auf Rücknahme von Gleittagen gestellt ist. Die gilt auch, wenn in den ersten drei Tagen der Erkrankung auf ein ärztliches Attest verzichtet wird.

Wir bitten zu beachten, dass diese Regelungen auch für alle nach der „Dienstvereinbarung zu Brückentagen und Betriebsurlaub“ automatisch hinterlegten Gleittage gilt.

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