Sonderurlaub
Übersicht
Einleitung
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Voraussetzungen und Erfordernisse für die Beantragung von Sonderurlaub oder von Arbeitsbefreiung.
Der Sonderurlaub und die Arbeitsbefreiung sind den Beschäftigten gewährte Freistellungen von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Während die für eine Arbeitsbefreiung maßgebenden Gründe grundsätzlich nur kürzere Freistellungen rechtfertigen, allerdings meistens unter Fortzahlung der Vergütung, ist der Sonderurlaub grundsätzlich auf eine längere Freistellung angelegt, wobei die unterschiedliche Interessenlage keine Fortzahlung der Bezüge fordert.
Für Tarifbeschäftigte und Beamte gibt es unterschiedliche rechtliche Grundlagen für Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung.
Beamte
1. Sonderurlaub
Die Gewährung von Sonderurlaub für Beamte richtet sich nach der Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachs.-Anhalt (UrlVO ), und dort speziell nach den §§ 12 bis 24. Die Gewährung von Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen.
Wahlvorbereitungsurlaub nach § 8 Abs. 2 des Europaabgeordnetengesetzes, Art. 48 Abs. 1 GG i.V. mit § 3 des Abgeordnetengesetzes und § 3 des sächs.-anhalt. Abgeordnetengesetzes
2. Freistellung
Eine Freistellung von Beamten ist gemäß § 6 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (ArbZVO ) möglich. Die Beamtinnen und Beamten werden auf Antrag in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt.
Diese Freistellungsmöglichkeit gilt aber nicht Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 1 Abs.2 Nr.1 ArbZVO).
Es gibt noch weitere spezialgesetzliche Regelungen:
- § 7 Eignungsübungsgesetz
- § 3 Abs.1 THW-Helferrechtsgesetz – (THW-Gesetz)
Tarifbeschäftigte
1. Sonderurlaub
Regelungen zum Sonderurlaub für Tarifbeschäftigte finden sich nicht nur im § 28 TV-L sondern auch in einer Vielzahl einzelgesetzlicher Regelungen.
„Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.“ (§ 28 TV-L)
Es gibt noch weitere spezialgesetzliche Regelungen:
Gesetz zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger Personen Wahlvorbereitungsurlaub nach § 8 Abs. 2 des Europaabgeordnetengesetzes, Art. 48 Abs. 1 GG i.V. mit § 3 des Abgeordnetengesetzes und § 3 des sächs.-anhalt. Abgeordnetengesetzes
2. Arbeitsbefreiung
- § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (ArbPlSchG)
- § 78 des Zivildienstgesetzes
- § 1 des Eignungsübungsgesetzes
- § 14 Abs.2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
- § 9 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- § 3 Abs.1 THW-Helferrechtsgesetz – (THW-Gesetz)
Anträge und Formulare
Sonderurlaub:
Urlaubsantrag oder formloser schriftlicher Antrag an die jeweilige Sachbearbeiterin/den jeweiligen Sachbearbeiter.
Freistellung:
Urlaubsantrag oder formloser schriftlicher Antrag an die jeweilige Sachbearbeiterin/den jeweiligen Sachbearbeiter.