Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

1. Informationen zur Beantragung und Meldung an die Abteilung 3-Personal

1.1 Beantragung und Meldung

Bitte beantragen Sie eine etwaige Arbeitsbefreiung (alle Möglichkeiten finden Sie auf dieser Seite) formlos über Ihren Dienstvorgesetzten. Anschließend schicken Sie diesen bitte an die Abteilung 3-Personal.

Bitte benutzen Sie nicht den Urlaubsantrag!

Ihr Dienstvorgesetzter hat nach der Genehmigung der Arbeitsbefreiung eine entsprechende Abwesenheitsmeldung an die Abteilung 3-Personal zu senden.

Diese finden Sie hier:



1.2 Prozessdarstellung

Bitte klicken Sie auf das Bild, um dieses zu vergrößern.

Prozessdarstellung: Arbeitsbefreiung Kurzzeitpflege

Prozessdarstellung: Arbeitsbefreiung Kurzzeitpflege

Prozessdarstellung: Arbeitsbefreiung Kurzzeitpflege

2. Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für Tarifbeschäftigte

2.1 Teilzeittätigkeit (§ 11 TV-L/ § 8 TzBfG)

§ 11 TV-L

Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden, der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten Rechnung zu tragen.

Die Pflegebedürftigkeit ist vom Beschäftigten durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.


§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz

Der Anspruch der/des Beschäftigten auf Verringerung der Arbeitszeit besteht, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat,
  • wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
  • wenn eine Verringerung der Arbeitszeit nicht bereits innerhalb der letzten 2 Jahre erfolgt ist,
  • wenn der/die Beschäftigte die Verringerung und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn beantragt
  • und der Verringerung keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

2.2 Sonderurlaub nach § 28 TV-L

Der Arbeitgeber kann Beschäftigten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub gewähren. Als „wichtiger Grund“  ist beispielsweise auch die Betreuung von pflegbedürftigen sonstigen Angehörigen anzusehen.

Durch die Beurlaubung ruht das Arbeitsverhältnis mit all seinen Rechten und Pflichten. Es bestehen somit keine Ansprüche auf Entgelt. Die weiteren Folgen und Auswirkungen eines Sonderurlaubes können dem folgenden Merkblatt entnommen werden:

2.3 Tele- und Heimarbeit (Dienstvereinbarung zur Tele- und Heimarbeit an der MLU)

An der MLU existiert eine Dienstvereinbarung zur Vereinbarung von Tele-und Heimarbeit in alternierender Form. Bei der alternierenden Tele-/Heimarbeit wird die bisher in den Räumlichkeiten der Dienststelle zu erbringende Dienst-/Arbeitsleistung teilweise in den häuslichen Bereich der bzw. des Beschäftigten verlagert.

Die Einrichtung eines Tele-/Heimarbeitsplatzes ist an persönliche, personalwirtschaftliche, organisatorische und sachliche Voraussetzungen gebunden. Dienstliche Belange dürfen der Tele-/Heimarbeit nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Tele-/Heimarbeit erfolgt in der Regel für den Mindestzeitraum von sechs Monaten. Eine Verlängerung ist auf Antrag der bzw. des Beschäftigten möglich. Die Tele-/Heimarbeit kann bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe auf Antrag der bzw. des Beschäftigten vorzeitig beendet werden, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und der Beantragung entnehmen Sie bitte der Dienstvereinbarung, die sie sich hier herunterladen können.


2.4 Pflegezeitgesetz (kurze Pflegezeit von 10 Tagen/ Pflegezeit von 6 Monaten)

Nach dem PflegeZG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) beim unvorhergesehenen Eintritt einer akuten Pflegesituation das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren und eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Ist eine längere Pflege in häuslicher Umgebung erforderlich, können berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen bis zu einer Dauer von sechs Monaten die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit verlangen.

Näheres zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (10 Arbeitstage) und zur Pflegezeit ergibt sich aus den Durchführungshinweisen vom 26.06.2012, welche Sie sich hier herunterladen können:

2.5 Familienpflegezeitgesetz

Am 1. Januar 2012  ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in Kraft getreten. Artikel 1 dieses Gesetzes enthält das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG). Das FPfZG fördert flexible Arbeitszeitmodelle, die eine gleichzeitige Ausübung von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und der Beantragung entnehmen Sie bitte den folgenden Durchführungshinweisen zur Umsetzung und den Auswirkungen des Gesetzes über die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG), die Sie sich hier herunterladen können:

3. Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte

3.1 § 65 LBG LSA

Das Landesbeamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) sagt aus, dass Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, auf Antrag eine

  • Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung) oder
  • Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Während der Zeit der Beurlaubung (ohne Dienstbezüge) besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.

Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.

Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.


3.2 Tele- und Heimarbeit (Dienstvereinbarung zur Tele- und Heimarbeit an der MLU)

An der MLU existiert eine Dienstvereinbarung zur Vereinbarung von Tele-und Heimarbeit in alternierender Form. Bei der alternierenden Tele-/Heimarbeit wird die bisher in den Räumlichkeiten der Dienststelle zu erbringende Dienst-/Arbeitsleistung teilweise in den häuslichen Bereich der Beamtin bzw. des Beamten verlagert. Die Einrichtung eines Tele-/Heimarbeitsplatzes ist an persönliche, personalwirtschaftliche, organisatorische und sachliche Voraussetzungen gebunden.

Dienstliche Belange dürfen der Tele-/Heimarbeit nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Tele-/Heimarbeit erfolgt in der Regel für den Mindestzeitraum von sechs Monaten. Eine Verlängerung ist auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten möglich. Die Tele-/Heimarbeit kann bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten vorzeitig beendet werden, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und der Beantragung entnehmen Sie bitte der Dienstvereinbarung, die Sie sich hier herunterladen können.


3.3 Wichtiger Hinweis für Beamtinnen und Beamte

Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz gelten nicht für Beamtinnen und Beamte.

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