Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Einstellung Hilfskraft (Haushalt)

Erstinformation nach Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung

Die Abteilung 3 - Personal übermittelt im Rahmen ihrer Aufgaben der Personalverwaltung personenbezogene Daten.

Nachfolgend finden Sie die Erstinformation nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Ihre Unterlagen zum Download.

Erstinformation nach Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung

Einleitung

Wissenschaftliche Hilfskräfte (mit/ohne Hochschulabschluss) können für Dienstleistungen in Forschung und Lehre befristet beschäftigt werden, wobei die ihnen übertragenen Aufgaben zugleich der eigenen wissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung dienen sollen. Die Arbeitszeit beträgt höchstens 80 Stunden im Monat oder 18,5 Stunden wöchentlich. Mit Tätigkeiten im technischen und Verwaltungsdienst dürfen wissenschaftliche Hilfskräfte nicht beschäftigt werden. Bemessungsgrundlage für die Vergütung sind die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).

Im Gegensatz zu wissenschaftlichen Hilfskräften werden studentische Aushilfskräfte zur zeitweiligen Aushilfe für Aufgaben im Technischen- und Verwaltungsdienst beschäftigt. Studentische Aushilfskräfte dürfen weder für Dienstleistungen in Forschung und Lehre beschäftigt werden, noch mit Tätigkeiten, die die ordnungsgemäße Durchführung ihres Studiums beeinträchtigen können.


Leitfaden

Handreichung: Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

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