Einstellung einer Hilfskraft (Haushalt & Drittmittel)
Erstinformation nach Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung
Die Abteilung 3 - Personal übermittelt im Rahmen ihrer Aufgaben der Personalverwaltung personenbezogene Daten.
Nachfolgend finden Sie die Erstinformation nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Ihre Unterlagen zum Download.
Übersicht
Einleitung
Wissenschaftliche Hilfskräfte (mit/ohne Hochschulabschluss) können für Dienstleistungen in Forschung und Lehre befristet beschäftigt werden, wobei die ihnen übertragenen Aufgaben zugleich der eigenen wissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung dienen sollen. Die Arbeitszeit beträgt höchstens 80 Stunden im Monat oder 18,5 Stunden wöchentlich. Mit Tätigkeiten im technischen und Verwaltungsdienst dürfen wissenschaftliche Hilfskräfte nicht beschäftigt werden. Bemessungsgrundlage für die Vergütung sind die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).
Im Gegensatz zu wissenschaftlichen Hilfskräften werden studentische Aushilfskräfte zur zeitweiligen Aushilfe für Aufgaben im Technischen- und Verwaltungsdienst beschäftigt. Studentische Aushilfskräfte dürfen weder für Dienstleistungen in Forschung und Lehre beschäftigt werden, noch mit Tätigkeiten, die die ordnungsgemäße Durchführung ihres Studiums beeinträchtigen können.
Forschung mit Mitteln Dritter liegt vor, wenn Mitglieder der Universität im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungsvorhaben durchführen, die nicht oder nur zu einem Teil aus den der Universität zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert werden. Forschung mit Mitteln Dritter erfolgt auf Grund von Zuwendungen Dritter oder in Ausführung von Forschungsaufträgen.
Wissenschaftliche Hilfskräfte in Dittmittelprojekten sind Beschäftigte einer Hochschule oder Forschungseinrichtungen, die die wissenschaftliche Forschung unterstützen. Dazu gehören wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Abschluss, wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelor Abschluss und wissenschaftliche Hilfskräfte mit Abschluss.
Sie werden nach dem Wissenschaftszeitvertrag (WissZeitVG) befristet beschäftigt.
Die Voraussetzung für eine Einstellung einer wissenschaftlichen Hilfskraft über Drittmittel ist ein Drittmittelprojekt, dass bspw. der/die Projektleiter oder der/die Einzustellende selbst eingeworben hat.
Leitfaden
Handreichung: Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte
Anträge und Formulare
1.) wissenschaftliche Hilfskräfte
- Antrag auf Einstellung/Verlängerung: wiss. Hilfskraft mit Abschluss
- Antrag auf Einstellung/Verlängerung: wiss. Hilfskraft ohne Abschluss oder mit Bachelorabschluss
- Anlage zum Antrag "Einstellung einer wissenschaftlichen Hilfskraft"
-
Bogen zur Erhebung der zulässigen
Befristungsdauer (erforderlich bei
erstmaliger Beschäftigung an der MLU) - Formular: Geringfügig Beschäftigte
- Einstellungsunterlagen (ZIP-Datei)
2.) studentische Aushilfskräfte
- Antrag auf Einstellung/Verlängerung für eine studentische Aushilfskraft
-
Bogen zur Erhebung der zulässigen
Befristungsdauer (erforderlich bei
erstmaliger Beschäftigung an der MLU) - Formular: Geringfügig Beschäftigte
- Einstellungsunterlagen (ZIP-Datei)