Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Weiteres

Login für Redakteure

Ergänzender Familienzuschlag (Beamtinnen und Beamte)

Allgemeine Informationen

Das Vierte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 7. Oktober 2024 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt am 14. Oktober 2024 veröffentlicht worden.

Rückwirkend zum 1. Januar 2023 tritt damit auch eine neue Regelung zur Zahlung eines ergänzenden Familienzuschlages an Beamtinnen und Beamte in Kraft.

Ein Anspruch auf die Gewährung des ergänzenden Familienzuschlages besteht unter folgenden Voraussetzungen: Ihre Ehegattin, Ihr Ehegatte, Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihr eingetragener Lebenspartner

  • betreut ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • pflegt eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen mit einem Pflegegrad von zwei oder höher in häuslicher Umgebung oder
  • pflegt eine minderjährige pflegedürftige Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen mit einem Pflegegrad von zwei oder höher in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung oder
  • ist mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 als schwerbehindert anerkannt oder
  • ist erkrankt und es besteht kein Anspruch auf Krankengeld (mehr) oder
  • hat die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI überschritten und es besteht keine Pflichtversicherung oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner

und erzielt daher aus einer Erwerbstätigkeit ein monatliches Einkommen von nicht mehr als 350 Euro oder hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld/Elterngeld.

Alle weiteren Informationen erhalten Sie von der Bezügestelle. Wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Sachbearbeiter.

Unter folgendem Link

gelangen Sie zu den Vordrucken der Bezügeverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt (Bezügestelle). Folgende Formulare können hier hinsichtlich des ergänzenden Familienzuschlages abgerufen werden:


  • Antrag auf Zahlung eines ergänzenden Familienzuschlages an Beamtinnen und Beamte
  • Hinweisblatt

[ mehr ... ]   

Zum Seitenanfang