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Anzeige dienstlicher Auslandsaufenthalt
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(127,1 KB) vom 22.03.2019
Leitfaden Personaleinsatz im Ausland
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Dienstliche Auslandsaufenthalte (Entsendung)
Von einer Entsendung (dienstlicher Auslandsaufenthalt) wird gesprochen, wenn ein*e Mitarbeiter*in
- auf Weisung der Universität,
- einer Beschäftigung im Ausland nachgeht und
- diese von vornherein zeitlich befristet ist.
Es handelt sich ebenfalls um eine Entsendung, wenn der*die Mitarbeiter*in eigens für die Beschäftigung im Ausland von der Universität eingestellt wird. Lebt der*die Mitarbeiter*in bereits vor Ort im Entsendestaat, handelt es sich nicht um eine Entsendung, sondern um eine sog. Ortskraft.
Eine Entsendung kann als zeitlich kurzer Einsatz von einem oder wenigen Tagen (z. B. Teilnahme an einer Tagung) oder aber auch als längerfristige oder langjährige Tätigkeit im Ausland bis max. 24 Monate ausgestaltet sein.
Im Rahmen der Planung des Auslandseinsatzes zählt auch die Sicherstellung eines ausreichenden Sozialversicherungsschutzes der*des Beschäftigten zu den Aufgaben, die der Arbeitgeber im Vorfeld zu bedenken hat. Im nebenstehenden Leitfaden sind die wichtigsten Aspekte des Arbeits- und des Sozialversicherungsrechts im Zusammenhang mit der Entsendung dargestellt. Der Leitfaden kann aufgrund der Komplexität des Themas allerdings nur die Grundzüge behandeln und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Beantwortung weiterführender Rückfragen stehen die Mitarbeiter*innen der Abteilung 3 – Personal bereit.
Dienstliche Auslandsaufenthalte aller Beschäftigten (wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal, z.B. Professoren*Professorinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, Verwaltungsmitarbeiter*innen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende) sind der Abteilung 3 - Personal rechtzeitig vor Antritt der Reise anzuzeigen.
Alle Beschäftigten nutzen zur Antragstellung bitte das nebenstehende Formular.
Die Anzeige der Auslandsdienstreise muss mindestens 6 Wochen vor der geplanten Abreise erfolgen, damit Abteilung 3 – Personal rechtzeitig die sog. A1-Bescheinigung bzw. äquivalente Bescheinigungen (abhängig vom Reiseziel) bei der zuständigen Krankenkasse bzw. bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) oder der Deutschen Rentenversicherung beantragen kann. Diese Bescheinigungen dienen u. a. als Nachweis, dass in Deutschland aufgrund der Beschäftigung ein Versicherungsschutz besteht. Gleichzeitig soll mit Ausstellung dieser Bescheinigungen vermieden werden, dass bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung sowohl in Deutschland als auch im Ausland Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. In diesem Zusammenhang wird somit geklärt, ob die Beschäftigten (einschließlich der Beamten*Beamtinnen) bei einer Auslandstätigkeit den deutschen oder den ausländischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen.