Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Weiteres

Login für Redakteure

Schweigepflicht

Bei Beschäftigten:

Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen ist oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus.

Bei Beamtinnen und Beamten:

Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind alle Beamtinnen und Beamten.

Rechtsgrundlagen:
§ 3 (2) TVL, § 203 StGB, § 51 LBG LSA i.V.m. § 37 BeamtStG

Zum Seitenanfang