Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Weiteres

Login für Redakteure

Pausen

Arbeitnehmer haben Ihre Arbeitszeit durch Pausen zu unterbrechen,

  • wenn die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden andauert: 30 Minuten
  • wenn die Arbeitszeit mehr als neun Stunden andauert: 45 Minuten.

Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Demnach ist die Arbeitszeit ab 6 Stunden mit 30 Minuten zu unterbrechen und ab 9 Stunden nochmals mit 15 Minuten.

Nach Beendigung der Arbeitszeit muss der/die Beschaftigte eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.

Rechtsgrundlagen:
§ 4 ArbZG, § 5 (1) ArbZG

Besonderheiten bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Rechtsgrundlage:
§ 11 (1) JArbSchG

Zum Seitenanfang