Pausen
Arbeitnehmer haben Ihre Arbeitszeit durch Pausen zu unterbrechen,
- wenn die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden andauert: 30 Minuten
- wenn die Arbeitszeit mehr als neun Stunden andauert: 45 Minuten.
Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Demnach ist die Arbeitszeit ab 6 Stunden mit 30 Minuten zu unterbrechen und ab 9 Stunden nochmals mit 15 Minuten.
Nach Beendigung der Arbeitszeit muss der/die Beschaftigte eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.
Rechtsgrundlagen:
§ 4 ArbZG, § 5 (1) ArbZG
Besonderheiten bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
- 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Rechtsgrundlage:
§ 11 (1) JArbSchG