Kündigung
Das Arbeitsrecht unterscheidet zwei Arten der Kündigung:
- die fristgerechte (ordentliche) Kündigung und die
- fristlose (außerordentliche) Kündigung.
Ordentliche Kündigung:
Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beschäftigungsbeginn zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
- bis zu einem Jahr: ein Monat zum Monatsschluss,
- von mehr als einem Jahr: 6 Wochen,
- von mindestens 5 Jahren: 3 Monate,
- von mindestens 8 Jahren: 4 Monate,
- von mindestens 10 Jahren: 5 Monate und
- von mindestens 12 Jahren: 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Personalrat beteiligt werden!
Rechtsgrundlage:
§ 34 (1) TV-L, § 67 (1) Nr. 8 PersVG LSA
Außerordentliche Kündigung
Das Vertragsverhältnis kann aus wichtigem Grund von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Vertragsteil nicht zugemutet werden kann. Diese Tatsachen können sein:
- Betrug
- Diebstahl
- Straftatbestände.
Der Personalrat ist vor einer außerordentlichen Kündigung anzuhören.
Rechtsgrundlagen:
§ 626 (1) BGB, § 67 (2) Satz 1 PersVG LSA