Kernarbeitszeit
Die Kernarbeitszeit ist in der Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit an der Martin-Luther-Universität vom 27.04.2023 Halle-Wittenberg geregelt.
Gemäß § 5 Abs. 2 der o.g. Dienstvereinbarung werden für die Beschäftigten grundsätzlich keine Zeiten verpflichtender Anwesenheit (Kernarbeitszeit) festgelegt.
Im Einzelfall kann aus dienstlichen Gründen eine Kernarbeitszeit auf schriftlichen Antrag des*der Vorgesetzten durch die Abteilung 3 – Personal unter Mitbestimmung des Personalrats festgelegt werden (§ 5 Abs. 3 der o.g. Dienstvereinbarung).
Des Weiteren kann im Einzelfall aus persönlichen Gründen eine Kernarbeitszeit auf schriftlichen Antrag der*des Beschäftigten durch die Abteilung 3 – Personal festgelegt werden (§ 5 Abs. 4 der o.g. Dienstvereinbarung).
Sofern eine Kernarbeitszeit festgelegt ist, sind die Beschäftigten zur Anwesenheit an ihrem Arbeitsplatz verpflichtet. Die Kernarbeitszeit darf nicht mehr als 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit umfassen. Bei Wegfall des Grundes kann die Kernarbeitszeit durch die Abteilung 3 – Personal wieder aufgehoben werden (§ 5 Abs. 5 der o.g. Dienstvereinbarung).
Weitere Regelungen zur Kernzeit entnehmen Sie bitte der DV zur Regelung der Arbeitszeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.