Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Aufstiege (Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege)

Bei Tarifbeschäftigten:

Die Bewährungsaufstiege (Fallgruppenaufstiege) betrifft nur diejenigen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TV-L nach dem BAT/BAT-O eingruppiert worden sind und entsprechende Voraussetzungen erfüllen.

§ 8 TVÜ-L Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege (Auszug)

(1) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,

  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
  • bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden
    hätten, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert.

Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT / BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT / BAT-O in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT / BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT / BAT-O in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. November 2008, gilt gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes
2 - § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(2)Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 höhergruppiert wären, bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen-beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte.

Rechtsgrundlage:
§ 8 TVÜ-L

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