Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Belohnungen, Geschenke

Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden. Wer gegen das Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

Tarifbeschäftigte

Die Beschäftigten dürfen von  Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige  Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen  sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den  Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem  Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen
§ 54 LBG LSA, § 3 (3) TV-L, Antikorruptionsrichtlinie

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