Arbeitszeit
Als Arbeitszeit wird der Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Arbeit ohne Ruhepausen definiert. Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten, kann aber auf bis zu 10 Stunden verlängert werden wenn rückwirkend innerhalb von 6 Kalendermonaten bzw. 24 Wochen eine durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8h nicht überschritten wird.
Die vertraglich regulierte Arbeitszeit unterliegt stets dem Arbeitszeitgesetz kann aber z. B. im Tarifvertrag der Länder oder Dienstvereinbarungen genauer gefasst werden. Des Weiteren muss nach Beendigung der Tätigkeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden. Liegt Dienstbeginn und –ende zwischen 23 und 6 Uhr bezeichnet man dies als Nachtarbeit.
Ist der Arbeitnehmer unter 18 Jahre, so treten zusätzlich noch spezielle Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Kraft. Jugendliche Arbeitnehmer dürfen täglich nicht länger als 8 und wöchentlich nicht länger als 40 Stunden beschäftigt werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden. Eine Beschäftigung zwischen 20 und 6 Uhr ist nach Jugendarbeitsschutzgesetz unzulässig.
Die Arbeitszeit kann nach verschiedenen Modellen abgeleistet werden, so zum Beispiel in Form von Gleitzeit.
Für Beamtinnen bzw. Beamte gelten* die Regelungen der Arbeitszeitverordnung des jeweiligen Dienstherrn. In der Regel beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in Sachsen-Anhalt 40 Stunden. Wird diese unter- oder überschritten muss der Ausgleich innerhalb eines Jahres erfolgen. Der Zeitraum der Nachtarbeit liegt im Rahmen der Arbeitszeitverordnung bei 21-6 Uhr.
Zweck dieser Regelungen ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern, sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und des seelischen Ausgleichs der Arbeitnehmer zu schützen.
* gilt nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 ff ArbZG, §§ 4; 8; 14 JArbSchG, §§ 6 ff TV-L, §§ 1;2;9 ArbZVO