Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis

Für Auszubildende gilt:

Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
Nähere Informationen und Formulierungshilfen zur Erstellung von Ausbildungszeugnissen finden Sie hier.

Für Beschäftigte gilt:

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit. Es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken. Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen, sollte eine Beendigung diese Arbeitsverhältnisses bevor stehen kann ein vorläufiges Zeugnis verlangt werden.

Zeugnisse aller Art sind vom Arbeitgeber unverzüglich auszustellen.

Für Beamtinnen und Beamte gilt:

Auf Antrag wird Beamtinnen bzw. Beamten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

Rechtsgrundlagen:
§ 16 BBiG, § 35 TV-L, § 62 LBG LSA

Nähere Informationen und Formulierungshilfen zur Erstellung von Arbeitszeugnissen finden Sie hier.

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