Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch. Sämtliche Dokumente müssen daher in deutscher Sprache eingereicht werden. Die Abteilung muss bei Dokumenten in einer fremden Sprache unverzüglich eine Übersetzung verlangen.
Rechtsgrundlage:
§ 23 (1) und (2) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
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