Abordnung, Versetzung
Beamtenrecht
Abordnung:
§ 30 Landesbeamtengesetz LSA
(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten entsprechende Anwendung, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist oder das den beamtenrechtlichen Status erfassende Grundverhältnis der Beamtin oder des Beamten nicht berührt ist.
Versetzung:
Im Gegensatz zur Abordnung die eine zeitlich begrenzte Umsetzung beschreibt, handelt es sich bei einer Versetzung um ein dauerhaftes Amt in einer anderen Dienststelle bzw. unter einem anderen Dienstherrn. Eine Versetzung kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines Landes bzw. Bundes in ein Amt erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte die dafür erforderlichen Qualifikationen besitzen. Das Beamtenverhältnis bleibt unter dem neuen Dienstherrn bestehen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 30, 31 LBG LSA, §§ 14, 15 BeamtStG
Tarifbeschäftigte
Abordnung:
Nach § 4 TV-L können auch Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen unter Fortführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu anderen Dienststellen abgeordnet werden.
Versetzung:
Eine Versetzung im Sinne des Arbeitsrechts ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Direktionsrechts berechtigt sein, den Arbeitnehmer zu versetzen, wenn er dabei die Grenzen des billigen Ermessens nicht überschreitet. Kein einseitiges Versetzungsrecht besteht, wenn Bestimmungen des Arbeitsvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder eines Gesetzes entgegenstehen
Rechtsgrundlagen:
§ 4 TV-L, anlalog § 95 Abs. 3 BetrVG, analog § 106 GewO