Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Krankheit

Neuregelungen ab dem 01.01.2023

Am 01.01.2023 erfolgt eine gesetzliche Neuregelung: Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) tritt der neue § 5 Abs. 1a zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Kraft.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein). Bis dato war der*die Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (Nachweispflicht).

Nunmehr muss der Arbeitgeber die vom Arzt*von der Ärztin an die Krankenkasse übermittelte elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) elektronisch abrufen.

Nach der neuen gesetzlichen Regelung bleibt die Pflicht der*des Beschäftigten bestehen, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Das bedeutet, dass der*die Beschäftigte weiterhin eine Meldepflicht hat.

Bitte beachten Sie, dass der neu eingeführte § 5 Abs. 1a EFZG nur für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte gilt.

Einreichen von Abwesenheitsbescheinigungen

Bitte wählen Sie aus, ob Sie als Beschäftigte*r eine Abwesenheit melden wollen oder als Vorgesetzte*r die Abwesenheit eines*einer Beschäftigten.

Beschäftigte

können hier ihre Abwesenheit(en) melden.

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Vorgesetzte

können hier Abwesenheit(en) von Beschäftigten melden.

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Verzögerungen bei der Einführung der elektronischen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in den
Arztpraxen

Beschäftigte, die von ihrem Arzt*ihrer Ärztin aufgrund der noch fehlenden technischen Anbindung zur Krankenkasse zunächst weiterhin eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei dem Arbeitgeber in Papierform erhalten, können diese als „Sonstige Bescheinigung“ wie bisher unter folgendem Link hochladen.

Weitere Informationen zum Thema Krankheit

Entgeltfortzahlung | Krankengeldzuschuss für Tarifbeschäftigte

§ 22 TV-L Entgelt im Krankheitsfall

(1) Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (...)

(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem
Nettoentgelt. (...)

Verfall von Gleittagen im Fall von Krankheit

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Thema "Verfall von Gleittagen im Fall von Krankheit".

Ansprechpartner*in

Ihre*n Ansprechpartner*in finden Sie hier.

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