Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Beurlaubung/Sonderurlaub

Bei Beamtinnen und Beamten

Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, ist auf Antrag, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen oder Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen. DIE Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

Bei Tarifbeschäftigten

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:

  • Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes - ein Arbeitstag
  • Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils - zwei Arbeitstage,
  • Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort - ein Arbeitstag,
  • 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum - ein Arbeitstag,
  • bei schwerer Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt - ein Arbeitstag im Kalenderjahr,
  • bei schwerer Erkrankungeines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat  -  vier Arbeitstage im Kalenderjahr
  • bei schwerer Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen. – bis zu 4 Tage im Kalenderjahr.

Eine Freistellung wegen einer schweren Erkrankung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den o. g. Fällen die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Rechtsgrundlagen:
§ 65 LBG LSA, §§ 28, 29 TV-L

Weitere Informationen finden Sie hier.

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