Bei dem Jubiläumsgeld handelt es sich um eine Sonderzahlung. Bechäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei einer Beschäftigungszeit von
Rechtsgrundlage: § 23 (2) TV-L
Zum Seitenanfang
Springen Sie direkt: Zum Textanfang (Navigation überspringen) , Zur Hauptnavigation , Zur Themennavigation , Zur Suche , Zum Seitenanfang